Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die vormundschaftlich zuständige Gemeinde (Einwohnergemeinde für Personen die nicht an ihrem Heimatort wohnen, Bürgergemeinde für Personen mit Wohnsitz an ihrem Heimatort) verpflichtet, die Unterhaltsbeiträge zu bevorschussen.
Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhaltsberechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwesen über. Sobald der Forderungsübergang der unterhaltspflichtigen Person angezeigt worden ist, kann sich diese durch direkte Zahlungen an die alimentenberechtigte Person nicht mehr rechtsgültig befreien und müsste die Beträge an die bevorschussende Gemeinde nochmals zahlen.
Die eingehenden Zahlungen werden verwendet
Auf dem Einzahlungsschein oder dem Dauerauftrag ist klar anzugeben, für wen die geleistete Zahlung bestimmt ist, damit die Verbuchung problemlos vorgenommen werden kann und keine Missverständnisse auftreten. Es sind wenn möglich nur die von der Inkassostelle versandten und ausgefüllten Einzahlungsscheine zu verwenden.
Unterhaltsbeiträge sind monatlich und im voraus zahlbar. Wenn es nicht oder nur teilweise möglich ist, der Zahlungspflicht nachzukommen, so ist unverzüglich mit der Alimenten-Inkassostelle Kontakt aufzunehmen, damit eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden kann. Bei Einhaltung der Zahlungsvereinbarung verzichtet die Inkassostelle auf betreibungsrechtliche Massnahmen; gerät der Schuldner bzw. die Schuldnerin jedoch in Verzug, fällt die Vereinbarung dahin, und es kann die ganze Restschuld ohne weitere Mahnung in Betreibung gesetzt werden.
Bei einer Betreibung von geschuldeten Unterhaltsbeiträgen steht es dem Schuldner bzw. der Schuldnerin offen, auf dem Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben. Die Inkassostelle wird dann im sog. Rechtsöffnungsverfahren den Rechtsvorschlag vom Gericht beseitigen lassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren keine Abänderung der im Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge erfolgen kann, sondern nur die betragsmässige Überprüfung der in Betreibung gesetzten Forderung erfolgt. Eine allfällige Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge kann nur in einem separaten Abänderungsprozess verlangt werden. Ein zu Unrecht erhobener Rechtsvorschlag führt dazu, dass der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unterliegt, wobei er die Gerichtskosten tragen und der Gegenpartei eine Prozessentschädigung ausrichten muss. Ein zum Zweck der Verfahrensverzögerung erhobener Rechtsvorschlag bringt daher letztlich keine Vorteile.
Bei einer Änderung der Unterhaltsverpflichtung (Indexanpassung, Altersanpassung, Wegfall der Alimente, neuer Rechtstitel etc.) wird der bzw. dem Unterhaltspflichtigen bezüglich der neu zu zahlenden Alimente Mitteilung gemacht; die Zahlungsverpflichtung besteht jedoch unabhängig von dieser Mitteilung.
Die Unterhaltsbeiträge werden gemäss der im Rechtstitel angegebenen Indexformel der Teuerung angepasst. Sofern darin die Klausel enthalten ist, dass die Indexerhöhung nur im Rahmen der effektiven Einkommensverbesserung erfolgen darf, sind der Alimenten-Inkassostelle innerhalb des im Urteil vorgegebenen Termins die nötigen Unterlagen (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Lohnbelege zur Zeit der Scheidung und vom letzten Monat) vorzulegen. Zu spät eingereichte Unterlagen haben zur Folge, dass der volle Teuerungsausgleich verrechnet wird.
Unterhaltsansprüche sind rechtlich privilegierte Forderungen und werden zivil-, betreibungs- und strafrechtlich besonders geschützt. Die böswillige und beharrliche Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kann zur Folge haben, dass von der Inkassostelle die im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe ergriffen werden müssen (vgl. ZGB Art. 291 / 292 und StGB Art. 217).
Diese richten sich nach den kantonalen Ansätzen.
Kinderzulagen, die vom Unterhaltspflichtigen bezogen werden, müssen ebenfalls an die Inkassostelle weitergeleitet werden, sofern keine anderen Abmachungen bestehen.
Kinderzulagen können nicht bevorschusst werden. Die Ansätze werden auch nicht der jährlichen Teuerung angepasst.