Infos für Unterhaltsberechtigte
- Wie kommt man zur Inkassohilfe?
- Was wird für die Bearbeitung eines Inkasso-Auftrags benötigt?
- Wer hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen?
- Wo kann das Bevorschussungsgesuch eingereicht werden?
- Welche Unterlagen müssen bei der Einreichung des Gesuches vorgelegt werden?
- Wann beginnt die Bevorschussung?
- Wieviel beträgt der Höchstbetrag der Bevorschussung?
- Welche wichtigen Voraussetzungen gelten für die Bevorschussung und das Inkasso?
- Was geschieht mit den auf der Inkassostelle eingehenden Unterhaltsbeiträgen?
- Wer entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung der Bevorschussung?
1. Wie kommt man zur Inkassohilfe?
Die unterhaltsberechtigte Person oder die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter kann sich schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache bei der Alimenteninkassostelle melden.
zurück
2. Was wird für die Bearbeitung eines Inkasso-Auftrags benötigt?
- Personalien der unterhaltsberechtigten Personen
- Inkassovollmacht
- Personalien, Wohnadresse und, wenn bekannt, Arbeitsstelle der unterhaltspflichtigen Person
- Rechtsgrund für den Unterhaltsanspruch (z.B. Scheidungsurteil oder Verfügung mit Rechtskraftbescheinigung, vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag)
- Aufstellung über rückständige Unterhaltsbeiträge
zurück
3. Wer hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen?
Für Kinder sowie für Erwachsene mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren kann die Bevorschussung ausstehender Unterhaltsbeiträge beantragt werden, wenn:
- ein rechtsgültiger Anspruch besteht und
- folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden:
- beim alleinstehenden Elternteil:
je Fr. 49 870.- steuerbares Einkommen/Vermögen - beim verheirateten Elternteil:
je Fr. 59 830.- steuerbares Einkommen/Vermögen
(Ansätze 2011)
zurück
4. Wo kann das Bevorschussungsgesuch eingereicht werden?
- Bei der Alimenten-Inkassostelle Zug.
- Bei der Einwohnergemeinde für Personen, die nicht an Ihrem Heimatort wohnen.
- Bei der Bürgergemeinde für Personen mit Wohnsitz an ihrem Heimatort.
zurück
5. Welche Unterlagen müssen bei der Einreichung des Gesuches vorgelegt werden?
- die Personalien der unterhaltsberechtigten Personen
- die Personalien und, wenn bekannt, Adresse und Arbeitsstelle der unterhaltspflichtigen Person
- der richterliche Entscheid mit Rechtskraftbescheinigung oder der vormundschaftlich genehmigte Unterhaltsvertrag
- die letzte Steuerveranlagung und das Doppel der letzten Steuererklärung des obhutsberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils sowie der Kinder, sofern sie nicht mit dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem Stiefelternteil steuerpflichtig sind.
- die Lohnausweise des erwerbstätigen obhutsberechtigten Elternteils, der unter seiner Obhut stehenden erwerbstätigen Kinder sowie des erwerbstätigen Stiefelternteils
- Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge
- Bezeichnung der gewünschten Auszahlungsart (Konto-Nr. / Bank / PC)
Die Vorschüsse werden monatlich im Voraus durch die vormundschaftlich zuständige Gemeinde ausbezahlt.
zurück
6. Wann beginnt die Bevorschussung?
Bevorschusst werden laufende Unterhaltsbeiträge sowie solche, die nicht länger als zwei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
zurück
7. Wieviel beträgt der Höchstbetrag der Bevorschussung?
für Kinder:
| Bevorschussungsmaximum im Monat |
| für das erste und das zweite Kind: | Fr. 1'250.- |
| für das dritte und das vierte Kind: | Fr. 835.- |
| für das fünfte und jedes übrige Kind: | Fr. 419.- |
für den alleinerziehenden Elternteil:
| Bevorschussungsmaximum im Monat: | Fr. 1'670.- |
(Ansätze 2011)
zurück
8. Welche wichtigen Voraussetzungen gelten für die Bevorschussung und das Inkasso?
- Die Unterzeichnung einer Inkassovollmacht sowie einer Vollmacht zur allfälligen Beschreitung des Betreibungs- und Prozessweges.
- Die Verpflichtung zu wahrheitsgemässen Angaben über die eigenen persönlichen Verhältnisse sowie über diejenigen des Schuldners bzw. der Schuldnerin der Unterhaltsbeiträge und zur sofortigen Orientierung der zuständigen Stelle über wesentliche Veränderungen der Verhältnisse (z.B. Adressänderungen, Einbürgerungen, Verheiratung oder Wiederverheiratung, Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, Empfang von Sozialversicherungsleistungen, Erlöschen des Rechtstitels).
zurück
9. Was geschieht mit den auf der Inkassostelle eingehenden Unterhaltsbeiträgen?
Vom Schuldner/Schuldnerin eingehende Zahlungen werden in der nachstehenden Reihenfolge verwendet:
- zur Deckung der Verfahrenskosten (z.B. Betreibungskosten)
- zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse
- zur Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge (Forderung der Alimentengläubigerin bzw. des Alimentengläubigers.)
zurück
10. Wer entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung der Bevorschussung?
Die vormundschaftlich zuständige Gemeinde. Eine Überprüfung der bewilligten Fälle findet alle zwei Jahre statt.
Abschliessend ist zu betonen, dass Alimente nur bevorschusst werden können, wenn gleichzeitig ein Inkassoauftrag erteilt wird. Wichtig ist auch, davon Kenntnis zu nehmen, dass bevorschusste Alimente von Gesetzes wegen an die bevorschussende Gemeinde abgetreten werden. Der Alimentenschuldner kann nicht geschont werden, die Alimente werden ihm also nicht geschenkt. Rechtmässig bevorschusste Alimente müssen jedoch vom Gesuchsteller / Gesuchstellerin selber nicht zurückerstattet werden, es sei denn, die unterhaltsberechtigte Person beerbe die unterhaltspflichtige Person, komme in den Genuss von rückwirkend auszuzahlenden Sozialversicherungsleistungen oder andere Gegebenheiten, durch die die Einkommensgrenze überschritten worden wäre.
Direkt vom Schuldner an den berechtigten Elternteil geleistete Zahlungen sind unverzüglich zu melden. Werden Alimente oder Rückstände selber entgegengenommen oder eingetrieben, ohne mit der Inkassostelle abzurechnen, müsste mit der Einstellung von Bevorschussung und Inkassohilfe gerechnet werden.
zurück